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Liebe Eltern,
wir freuen uns, dass Sie Ihrem Kind den Zauber des Kinos und das Erlebnis Film ermöglichen.
Das Wohlergehen der Heranwachsenden liegt uns und dem Gesetzgeber sehr am Herzen.
Die Gesetzgebung regelt den Kinobesuch, die Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) die
Altersfreigabe für die Filme.
Nachfolgend finden Sie alle benötigten Informationen zum Kinobesuch Ihres Kindes.
Die erlaubte Aufenthaltsdauer von Kindern und Jugendlichen ist wie folgt durch den Gesetzgeber bestimmt:
Alter | |||||
---|---|---|---|---|---|
bis 6 Jahre | |||||
6 bis 11 Jahre | bis 20:00 Uhr | bis 20:00 Uhr | |||
12 bis 13 Jahre | bis 20:00 Uhr | bis 20:00 Uhr | bis 20:00 Uhr | ||
14 bis 15 Jahre | bis 22:00 Uhr | bis 22:00 Uhr | bis 22:00 Uhr | ||
16 bis 17 Jahre | bis 24:00 Uhr | bis 24:00 Uhr | bis 24:00 Uhr | bis 24:00 Uhr |
Alleine bei Vorführungen bis (Uhrzeit siehe Tabelle). Danach:
a.) in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person (Eltern/Pflegeeltern bzw. in Ausnahmen der Vormund) ODER
b.) In Begleitung einer erziehungsbeauftragten Person (von den Eltern über „Muttischein“ autorisierten volljährigen Person)
Alleine bei Vorführungen bis (Uhrzeit siehe Tabelle). Danach:
a.) in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person (Eltern/Pflegeeltern bzw. in Ausnahmen der Vormund) ODER
b.) In Begleitung einer erziehungsbeauftragten Person (von den Eltern über „Muttischein“ autorisierten volljährigen Person)
Alleine bei Vorführungen bis (Uhrzeit siehe Tabelle). Danach:
a.) in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person (Eltern/Pflegeeltern bzw. in Ausnahmen der Vormund) ODER
b.) In Begleitung einer erziehungsbeauftragten Person (von den Eltern über „Muttischein“ autorisierten volljährigen Person)
FSK ab 0 freigegeben/Freigegeben ohne Altersbeschränkung
Das Kennzeichen "FSK ab 0 freigegeben" entspricht dem bisherigen Kennzeichen "Freigegeben ohne Altersbeschränkung". Kleinkinder erleben filmische Darstellungen unmittelbar und spontan. Ihre Wahrnehmung ist vorwiegend episodisch ausgerichtet, kognitive und strukturierende Fähigkeiten sind noch kaum ausgebildet. Schon dunkle Szenarien, schnelle Schnittfolgen oder eine laute und bedrohliche Geräuschkulisse können Ängste mobilisieren oder zu Irritationen führen. Kinder bis zum Alter von sechs Jahren identifizieren sich vollständig mit der Spielhandlung und den Filmfiguren. Vor allem bei Bedrohungssituationen findet eine direkte Übertragung statt. Gewaltaktionen, aber auch Verfolgungen oder Beziehungskonflikte lösen Ängste aus, die nicht selbständig und alleine abgebaut werden können. Eine schnelle und positive Auflösung problematischer Situationen ist daher sehr wichtig.
FSK ab 6 freigegeben
Ab sechs Jahren entwickeln Kinder zunehmend die Fähigkeit zu kognitiver Verarbeitung von Sinneseindrücken. Allerdings sind bei den sechs bis elfjährigen beträchtliche Unterschiede in der Entwicklung zu berücksichtigen. Etwa mit dem neunten Lebensjahr beginnen Kinder, fiktionale und reale Geschichten unterscheiden zu können. Eine distanzierende Wahrnehmung wird damit möglich. Bei jüngeren Kindern steht hingegen noch immer die emotionale, episodische Impression im Vordergrund. Ein sechsjähriges Kind taucht noch ganz in die Filmhandlung ein, leidet und fürchtet mit den Identifikationsfiguren. Spannungs- und Bedrohungsmomente können zwar schon verkraftet werden, dürfen aber weder zu lang anhalten noch zu nachhaltig wirken. Eine positive Auflösung von Konfliktsituationen ist auch hier maßgebend.
FSK AB 12 FREIGEGEBEN
Bei Kindern und Jugendlichen dieser Altersgruppe ist die Fähigkeit zu distanzierter Wahrnehmung und rationaler Verarbeitung bereits ausgebildet. Erste Genre-Kenntnisse sind vorhanden. Eine höhere Erregungsintensität, wie sie in Thrillern oder Science-Fiction-Filmen üblich ist, wird verkraftet. Problematisch ist dagegen zum Beispiel die Bilderflut harter, gewaltbezogener Action-Filme, die zumeist noch nicht selbständig verarbeitet werden kann. Die Auseinandersetzung mit Filmen, die gesellschaftliche Themen seriös problematisieren, ist dieser Altersgruppe durchaus zumutbar und für ihre Meinungs- und Bewusstseinsbildung bedeutsam.
FSK ab 16 freigegeben
Bei 16- bis 18-jährigen kann von einer entwickelten Medienkompetenz ausgegangen werden. Problematisch bleibt die Vermittlung sozial schädigender Botschaften. Nicht freigegeben werden Filme, die Gewalt tendenziell verherrlichen, einem partnerschaftlichen Rollenverhältnis der Geschlechter entgegenstehen, einzelne Gruppen diskriminieren oder Sexualität auf ein reines Instrumentarium der Triebbefriedigung reduzieren. Auch die Werteorientierung in Bereichen wie Drogenkonsum, politischer Radikalismus oder Ausländerfeindlichkeit wird mit besonderer Sensibilität geprüft.
FSK ab 18 / Keine Jugendfreigabe
Das Kennzeichen "FSK ab 18" entspricht dem bisherigen Kennzeichen "Keine Jugendfreigabe". Dieses Kennzeichen wird vergeben, wenn keine einfache bzw. schwere Jugendgefährdung vorliegt. Nach § 14 Abs. 3 u. 4 des Jugendschutzgesetzes erfolgt für DVDs und Blu-ray Discs die Vergabe des Kennzeichnens "FSK ab 18", wenn keine einfache Jugendgefährdung vorliegt, für die öffentliche Filmvorführung, wenn der Film nicht schwer jugendgefährdend ist. Gekennzeichnete Filme, DVDs und Blu-ray Discs werden von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) nicht indiziert.
Personensorgeberechtigt sind die Eltern oder ein Vormund. Erziehungsbeauftragt sind Personen über 18 Jahren, die dauerhaft oder vorübergehend Erziehungsaufgaben wahrnehmen, wenn diese mit den Personensorgeberechtigten vereinbart sind (lt. Jugendschutzgesetz).
Als „erziehungsbeauftragt“ wird eine volljährige Person bezeichnet, die mit der altersgemäßen Aufsicht eines Minderjährigen beauftragt wurde. Für diese Funktion muss eine erziehungsbeauftragte Person die Volljährigkeit erreicht haben und sich ausweisen können. Wichtig ist, dass der Erziehungsbeauftragte die Regelungen des Jugendschutzgesetzes kennt und wahrnimmt: Alkoholverbot für Jugendliche unter 16 Jahren, Verbot von Spirituosen und branntweinhaltigen Getränken (inkl. Mixgetränke) sowie Rauchverbot unter 18 Jahren. Dies kann beim gemeinsamen Kinobesuch nachgewiesen werden, z.B. mit dem „Formular Erziehungsauftrag“.
Der Erziehungsauftrag greift, wenn der Erziehungsbeauftragte die Kopie des Ausweises von mindestens einem der Erziehungsberechtigten mitführt. Die erziehungsbeauftragte Person muss auf Anfrage Ihren Ausweis vorzeigen, um die Volljährigkeit nachweisen zu können. Ebenfalls sollte, das von den Erziehungsberechtigten unterzeichnete Formular, vom Erziehungsbeauftragten an der Kinokasse vorgelegt werden.
In Bezug auf Altersfreigaben (FSK) hat der Erziehungsauftrag keine Wirkung. Die Altersfreigaben bleiben auch in Anwesenheit eines Erziehungsbeauftragten ausnahmslos bindend und können nicht umgangen werden. Einzige Ausnahme ist die „Parental Guidance“ Regelung, die bei Filmen mit der FSK 12 greifen kann.
Die PG-Regelung greift bei Filmen mit der FSK 12. Nur in Begleitung einer personenberechtigten Person (Elternteil oder Vormund) oder einer erziehungsberechtigten Person darf ein Kind ab 6 Jahren die Vorstellung besuchen.
Ja. Seit dem 01.05.2021 gilt diese Regelung auch, wenn Kinder in Begleitung einer erziehungsbeauftragten Person sind. Eltern können die Erziehungsbeauftragung jeder volljährigen Person übertragen wie z.B. Verwandten, Personen in einem besonderen Vertrauensverhältnis oder Personen mit professionellem oder regelmäßigem Erziehungsauftrag.
Ja. Dies gilt jedoch nur unter der Bedingung, dass die volljährige Begleitperson von einem Personensorgeberechtigten eine Erziehungsbeauftragung übertragen hat. Führen Sie beim Kinobesuch das unterzeichnete Formular zum Erziehungsauftrag des Minderjährigen durch die Eltern mit.
Ja, als Kinobetreiber sind wir verpflichtet, den Jugendschutz und die Aufsichts- und Sorgfaltspflicht einzuhalten. Daher müssen wir in Einzelfällen Schüler- und Personalausweise überprüfen. Dabei sind ausschließlich physische Ausweisdokumente gültig. Bildaufnahmen / Screenshots von Personalausweisen sind nicht zulässig.
Ja! Die Prüfung des Vorprogrammes wird ebenfalls durch die FSK vorgenommen.
Die gesetzliche Regelung kann im Jugendschutzgesetz §11 nachgelesen werden.
Wenn es um eine öffentliche Veranstaltung, wie einen Kinobesuch geht, wird den Eltern durch den Jugendschutz und FSK die Verantwortung vom Gesetzgeber entzogen. Als Kinobetreiber sind wir gesetzlich verpflichtet, uns an diese Vorgabe zu halten.
Nein. Dies ist grundsätzlich verboten. Lediglich innerhalb der PG-Regelung wird eine Ausnahme gemacht und betrifft ausschließlich Filme mit einer FSK 12.
Hier finden Sie eine Übersicht von Links mit noch mehr Informationen zum Thema FSK und Jugendschutz.
Die offizielle Homepage der „Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft“
Die offizielle Homepage des „Jugendschutz“ – Bundesministerium für Familie, Frauen, Senioren und Jugend
DasOnlineportal für Filmbildung mit detaillierten Informationen zu ausgewählten Filmen
Filme mit Prädikat der Deutschen Film- und Medienbewertung